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Satzung

Die Satzung des Interdisziplinäres Netzwerk Forensische Wissenschaften e.V. können Sie hier herunterladen [pdf, 50 kB]

 

Satzung für das Interdisziplinäre Netzwerk Forensische Wissenschaften e. V.

§ 1 Name, Eintragung in das Vereinsregister, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interdisziplinäres Netzwerk Forensische Wissenschaften“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck 

Das Interdisziplinäre Netzwerk Forensische Wissenschaften ist eine kollegiale Vereinigung von Naturwissenschaftlern, Medizinern, Juristen, Kriminalisten und anderen Forensisch-Wissenschaftlich-Tätigen, die im interdisziplinären Dialog Forschung und Fortbildung fördern und die fächerübergreifende Kommunikation auf dem Gebiet der gesamten Forensik in Forschung, Lehre und Praxis, zum Wohle der Allgemeinheit vertiefen wollen.

 

§ 3 Vereinstätigkeiten und -aufgaben

  1. Die Tätigkeiten und Aufgaben des Interdisziplinären Netzwerks Forensische Wissenschaften sind:

    1. Förderung der nationalen und internationalen Kommunikation aller forensisch-wissenschaftlichen Fachgebiete und Disziplinen in Forschung, Lehre und Praxis;
    2. Förderung von forensisch-wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
    3. Information der Öffentlichkeit über die forensische Arbeit;
    4. Unterstützung und Durchführung von Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen;
    5. Unterstützung und Durchführung von Tagungen, Kongressen, Workshops; 
    6. Vergabe von Stipendien, Fördergeldern, Sachbeihilfen, Zuschüssen und Bezahlung von Dienstleistungen oder Gehältern von Angestellten des Interdisziplinären Netzwerks Forensische Wissenschaften zur Erfüllung von wissenschaftlichen Leistungen;
    7. Beratung bei Gesetzesvorhaben (in alphabetischer nicht abschließender Reihenfolge) im Bereich der Kriminalistik, Kriminologie, Rechtsmedizin, Strafrechtspflege, Toxikologie etc..

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Das Interdisziplinäre Netzwerk Forensische Wissenschaften verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Interdisziplinäre Netzwerk Forensische Wissenschaften ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Interdisziplinären Netzwerks Forensische Wissenschaften fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Naturwissenschaftler, Mediziner, Jurist, Kriminalist oder Mitglied einer anderen Berufsgruppe werden, der in der forensischen Forschung, Lehre oder Praxis tätig ist.
  2. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, den beruflichen Werdegang in tabellarischer Form und die Anschrift des Antragstellers sowie den Namen mindestens eines Vereinsmitglieds, das die Aufnahme empfiehlt, enthalten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied besteht nicht. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht gegeben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

 

§ 7 Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft

  1. Außerordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich der Forensik in Forschung, Lehre und Praxis besonders verbunden fühlen.
  2. Der Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft soll den Namen, das Geburtsdatum, eine Studienbescheinigung bzw. Bescheinigung des Arbeitgebers und die Anschrift des Antragstellers sowie den Namen mindestens eines Vereinsmitgliedes, das die Aufnahme empfiehlt, enthalten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied besteht nicht. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht gegeben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.


§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes, des wissenschaftlichen Beirats oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person die Ehrenmitgliedschaft im Interdisziplinären Netzwerk Forensische Wissenschaften angetragen werden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung für diese Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen hat. Als Ehrenmitglieder kommen Persönlichkeiten in Frage, die sich insbesondere für die Ziele des Interdisziplinären Netzwerks Forensische Wissenschaften innerhalb und außerhalb des Vereins nachhaltig engagiert haben. 

 

§ 9 Beendigung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft sowie der Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. 
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche des Interdisziplinären Netzwerks Forensische Wissenschaften auf rückständige Beitragsforderungen bleiben hiervon unberührt.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag von außerordentlichen Mitgliedern beträgt maximal 50 % des Jahresbeitrags einer ordentlichen Mitgliedschaft. Bei Studenten wird der Jahresbeitrag auf maximal 50 % gesetzt.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Pressewart.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

 

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  2. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    5. Überprüfung und Förderung von forensisch-wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
    6. Organisation von Kongressen, Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen etc. inklusive der vertraglichen Gestaltung;
    7. Bewilligung von Stipendien, Fördergeldern, Sachbeihilfen, Zuschüssen etc.;
    8. Abschluss, Durchführung und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    9. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung und den Rat des wissenschaftlichen Beirats einzuholen. Er ist an das Votum des Beirats aber nicht gebunden.

 

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken vom Schriftführer in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter gegenzuzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem (auch Fax oder Email) Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären (sog. Umlaufverfahren).

 

§16 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Jedes Mitglied sollte einer unterschiedlichen Fachdisziplin angehören bzw. diese vertreten können. 
  2. Der wissenschaftliche Beirat wird durch den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des wissenschaftlichen Beirats im Amt. Wählbar sind alle ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder sowie andere natürliche Personen.
  3. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen wissenschaftlichen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere unterbreitet er dem Vorstand Vorschläge für wissenschaftliche Tagungen, wissenschaftliche Kongresse und wissenschaftliche Projekte sowie für die Förderung von Anträgen auf Forschungsförderungen und unterstützt den Vorstand bei deren Durchführung.
  4. Der wissenschaftliche Beirat berät mindestens einmal im Halbjahr. Der wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Beiratssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  5. Der wissenschaftliche Beirat muss einberufen werden, wenn zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den wissenschaftlichen Beirat einzuberufen. 
  6. Zu den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Der wissenschaftliche Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Scheidet ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  8. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  9. Ein Beschluss des Wissenschaftlichen Beirates kann auf schriftlichem (auch Fax oder Email) Wege gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären (sog. Umlaufverfahren).

 

§ 17 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied Stimm- und Rederecht. Außerordentliche Mitglieder haben Rederecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein ordentliches Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die ausschließlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    8. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds;
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der

 

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. ie Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per Email ist zulässig, wenn nicht von dem Mitglied ausdrücklich eine Einladung per Brief-Post gewünscht wird.

 

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens doppelt so viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind wie die in der Satzung festgelegte Anzahl der Vorstandsmitglieder.
  3. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, wenn nicht die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder widerspricht. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder außerordentlichen Abberufungen von Vorstandsmitgliedern ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll als Feststellungen den Ort und die Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse und einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

 

§ 20 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 22 Kassenprüfung


Einmal jährlich wird die Kasse von den zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenlage.

 

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigter

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 19 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 24 Geschlechtsbezeichnung

Alle Berufs- und Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

 

§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 
16. Januar 2005 beschlossen.


Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

Urs Oliver Wiesbrock

Andreas Bauer

Dr. Mirko Junge

Jürgen Glaum

Dr. Judith Schröer

Dr. Ulf Deml

Dr. Frank Ramsthaler

Dr. Marcel A. Verhoff

Carsten Witzel

Dr. Kerstin Kreutz

Katja Zipp